Allgemeine Geschäftsbedingungen der IKG Industrie Kälte GmbH & Co. KG in der Verwendung im Geschäftsverkehr unter Unternehmern

1. Geltung

1.1 Alle Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der IKG Industrie Kälte GmbH & CO. KG (nachfolgend Vermieterin genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) nachfolgend Geschäftsbedingungen genannt. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Vermieterin mit Mietern in Bezug auf die Überlassung von Mietsachen schließt. Weiter können die Verträge daneben insbesondere, jedoch nicht abschließend, Leistungen für Transport, Zubehör / Montage / Wartung / Inbetriebnahme / Remote Monitoring / Störungssuche / Fehlerbehebung und Fernwartung der Mietsache sowie Beratungsleistungen und alle mit der Vermietung zusammenhängenden Tätigkeiten und Produkte umfassen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Mieter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen, die von diesen Mietbedingungen abweichen oder diese ergänzen, finden generell keine Anwendung. Abweichungen davon bedürfen der Schriftform für den jeweiligen Einzelfall.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.

1.4 Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden generell keine Anwendung, auch wenn die Vermieterin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Daraus ergibt sich gleichwohl kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote der Vermieterin, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich, auch dann, wenn in diesen eine Frist zur Annahme enthalten ist. Die Vermieterin ist berechtigt, diese jederzeit zu widerrufen.

2.2 Bei allen Angaben und Unterlagen, die dem Kunden gegenüber abgegeben bzw. übermittelt werden, wie Zeichnungen, Abbildungen, Datenblätter, Temperaturangaben und Sonstigem, handelt es sich nur dann um verbindliche Unterlagen, wenn solche im Einzelfall schriftlich bestätigt werden.

2.3 Die Bestellung durch den Mieter gilt als Annahme des Angebotes.

2.4 Zwischen der Vermieterin und dem Mieter kommt ein Vertrag erst zustande, wenn die Vermieterin, den durch den Mieter gegengezeichneten Vertrag erhalten hat oder diesem eine Auftragsbestätigung zusendet, vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt die Mietsache für die gewünschte Mietdauer noch verfügbar ist. Sind die Mietgegenstände nicht verfügbar, kommt kein Vertrag zustande. Die Vermieterin wird den Mietinteressenten davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

3. Lieferung und andere Leistungen

3.1 Bei den von der Vermieterin angegebenen Lieferfristen handelt es sich stets nur um annähernde und nicht verbindliche Fristen, soweit die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben. Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt die Erfüllung aller vom Mieter zu erfüllenden Leistungen voraus.

3.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Mietsache bei der Vermieterin an dem von ihr benannten Ort abzuholen und an dem von ihr zu benennenden Ort am Ende der Vertragslaufzeit zurückzugeben.

3.3 Die Vermieterin kann die Mietsache vereinbarungsgemäß auch liefern und abholen. Diese setzt jedoch voraus, dass der Mieter die Voraussetzungen bauseits schafft, sodass die Mietsache ungehindert angeliefert und abgeholt werden kann. Dies setzt u. a. voraus, dass die Be- und Entladestelle frei zugänglich für schwere LKW ist und benötigtes Hebewerkzeug (Kran etc.) für die Be- und Entladung bereitgestellt wird, soweit nicht eine davon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.4 Der Mieter ist berechtigt, vor dem Transportdatum nach Voranmeldung die Mietsachen zu besichtigen und auf eventuelle Schäden und Mängel zu prüfen. Die Mietsache ist spätestens bei Anlieferung auf eventuelle Schäden und Mängel hin zu überprüfen. Eventuelle Schäden und Mängel sind der Vermieterin unverzüglich zu melden. Anderenfalls gilt die Mietsache als mangelfrei ohne Schäden abgenommen.

3.5 Die Transportkosten sind vom Mieter zu tragen. Die Transportgefahr trägt der Mieter.

3.6 Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Transportversicherung mindestens zum Ersatzwert der jeweiligen Anlage nebst Zubehör abzuschließen. Die Versicherung muss sich auf den Zeitraum ab der Beladung bis zum Ab-/Ausladen für den Hin- und Rücktransport erstrecken. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Mieter den Transport (Hin- und Rücktransport) selbst übernimmt oder die Vermieterin den Transport übernimmt.

Den wirksamen Abschluss einer entsprechenden Versicherung hat der Mieter spätestens vor dem Verladen der Mietsache gegenüber der Vermieterin nachzuweisen.

3.7 Die Mietsache darf nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin vom Mieter transportiert oder versetzt werden oder gar in ein anderes Land verbracht werden. Sollte dies trotzdem geschehen, haftet der Mieter vollumfänglich für alle entstehenden Kosten. Der Transport erfolgt in diesen Fällen allein auf Kosten und Risiko des Mieters.

3.8 Die Vermieterin ist befugt, die Bestellung bis zum Mietbeginn auch in Teilen zu liefern bzw. zu leisten und anteilig separat zu berechnen.

3.9 Alle angegebenen und übermittelten Daten der Mietanlagen und des Zubehörs für den jeweiligen Einsatzzweck erfolgen grundsätzlich immer ohne Gewähr und können durch örtliche und technische Gegebenheiten sowie Modellvielfalt von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen. Dies betrifft bspw. Gebrauchswerte / Temperaturangaben / Verwendungszwecke / Belastbarkeiten / Leistungen / Lautstärken / Abmessungen u.a., zumindest soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich für einen genaustens definieren Zweck von der Vermieterin bestätigt wurden.

3.10 Im Falle eines nicht durch den Mieter verschuldeten Ausfalls der Mietsache ist die Vermieterin verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Reparaturmaßnahmen oder den Austausch der Mietsache Abhilfe zu schaffen. Dies berechtigt nicht zu einer Mietminderung.

3.11 Soweit die Vermieterin neben der Vermietung Beratungsleistungen, Transport-, Auf- und Abbauarbeiten, Inbetriebnahmeleistungen etc. erbringt, handelt es sich um Zusatzleistungen zu der reinen Vermietungsleistung. Diese sind gesondert zu vergüten.

3.12 Die Mietdauer beginnt und endet wie schriftlich vereinbart. Wird die Mietsache, gleich aus welchem Grunde, nicht wie vereinbart abgeholt bzw. kann trotz Leistungsbereitschaft der Vermieterin nicht wie vereinbart abgeliefert werden, hat der Mieter gleichwohl ab dem vereinbarten Mietbeginn den Mietzins zu begleichen. Wird die Mietsache vor dem vereinbarten Datum zurückgegeben, entbindet dies ihn nicht von der Verpflichtung der Zahlung des gesamten vereinbarten Mietzinses für die vereinbarte Mietdauer.

3.13 Bei der vertraglich vereinbarten Mietdauer handelt es sich grundsätzlich um eine Mindestmietzeit, die wie vertraglich vereinbart beginnt und solange weiterläuft, bis der Vertrag durch den Mieter gekündigt wird. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Mietdauer zu verlängern, sodass der Vertrag dann mit der Erreichung der Mindestlaufzeit endet.

3.14 Gibt der Mieter die Mietsache zu einem anderen als dem vereinbarten Termin zurück, oder wird diese durch die Vermieterin zu einem anderen als dem vereinbarten Termin abgenommen, so haftet dieser für alle dadurch entstehenden Kosten.

3.15 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit und einer weiteren möglichen verlängerten Mietzeit, die von der Zustimmung der Vermieterin abhängig ist, berechnet sich der neue Mietzins auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreises. Alle bisherigen Bestimmungen des Mietvertrages, einschließlich dieser AGB, haben weiterhin unverändert Bestand, soweit nicht abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.

3.16 Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Mietzeit zu verlängern.

4. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Interessenten überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form–, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Datenblätter, Temperaturangaben etc. bestehen Eigentums- und Urheberrechte, die zu beachten sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Vermieterin erteilt dazu dem Mieter ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein Vertragsverhältnis zustande kommt, sind diese Unterlagen im Original unverzüglich zurückzusenden. Zuwiderhandlungen berechtigen zum Schadenersatz.

5. Mietzeitraum/Kündigung

5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Mindestmietzeit eine Woche und die Kündigungsfrist 3 Werktage (Montag-Freitag). Die Mindestmietzeit verlängert sich automatisch um eine Woche, sofern der Mietvertrag nicht mindestens drei Werktage vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 5.2 Die Berechnung und die Mietzeit beginnt spätestens mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Im Regelfall an dem Datum, das vertraglich bestimmt wurde. Der Übergabe an den Mieter steht eine Übergabe an dessen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder von der Vermieterin beauftragten Transportpersonen gleich.

5.3. Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grunde zu. Die Vermieterin ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich abzuholen, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters bekannt werden, sich der Mieter im Zahlungsrückstand mit 2 Mietzinszahlungen befindet, Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder die Insolvenzanmeldung erfolgt ist.

5.4 Die Berechnung des zu zahlenden Mietzinses erfolgt grundsätzlich bis zur vollständigen schadensfreien Rücklieferung der Mietsache und endet nicht mit dem Ende der Nutzung oder Abmeldung der Mietsache. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietpreis bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietlaufzeit oder dem Ablauf der Mindestmietzeit zu zahlen.

5.5 Die Kündigung ist grundsätzlich während der Dauer der vereinbarten Mietzeit ausgeschlossen.

5.6 Der Mietvertrag ist vor dem vereinbarten Mietbeginn durch den Mieter nicht kündbar. Hält sich der Mieter nicht an diese Vereinbarung, fällt eine Entschädigung in Höhe von 50% des Mietzinses für die Dauer der Mietzeit sowie der Ersatz aller bis dahin entstandenen und aller weiteren damit zusammenhängenden Nebenkosten, wie z. B. Transportkosten etc., an. Die Summe ist mit Rechnungslegung sofort fällig.

6. Versicherungen

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sowie die zum Betrieb mitgelieferten Teile, Rohre, Leitungen, Schaltungen etc. gegen alle versicherbaren direkten und indirekten Schäden mindestens zum Wiederbeschaffungswert der Mietsache z.B. gegen Diebstahl, Untergang oder Verschlechterung zu versichern und der Vermieterin die Prämienzahlungen in Kopie nachzuweisen. Zudem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache auf seinem Betriebsgelände oder am sonstigen Einsatzort angemessen gegen Diebstahl gesichert wird. Im Falle des Eintrittes eines Versicherungsfalls hat der Mieter die Vermieterin umgehend zu benachrichtigen und diese bei der Erstattung einer Anzeige zu unterstützen.

6.2. Die sich aus dem Versicherungsvertragbetreffend das Mietobjekt ergebenden Rechte des Mieters gegenüber dem Versicherer werden hiermit jeweils im Voraus von dem Mieter an die Vermieterin abgetreten. Diese nimmt die Abtretung schon jetzt an.

7. Kaution

7.1 Die Vermieterin ist berechtigt, jederzeit vor oder während der Mietzeit vom Mieter eine Kaution/Bankbürgschaft zu verlangen.

7.2 Die Höhe der Kaution/Bankbürgschaft richtet sich nach der Mietzeit und dem Wert des vermieteten Gegenstandes und des mitgelieferten Zubehörs.

7.3 Im Falle einer Kautionsanforderung/Bankbürgschaft muss die Kautionssumme spätestens 3 Kalendertage vor Mietzeitbeginn auf dem Bankkonto der Vermieterin eingegangen sein bzw. die Bankbürgschaft nachgewiesen werden.  Dann, wenn die Lieferfrist weniger als eine Woche beträgt, hat der Mieter die Kaution auf erstes Anfordern der Vermieterin unverzüglich auf deren Konto zu überweisen bzw. die Bankbürgschaft nachzuweisen.

7.4 Der Mieter befindet sich in Verzug, wenn die vereinbarte Kautionssumme bzw. die Bankbürgschaft nicht zum vertraglich vereinbarten Termin der Vermieterin eingegangen ist bzw. nachgewiesen wird.

7.5 Befindet sich der Mieter mit der Hinterlegung der Kaution / Bankbürgschaft in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungserbringung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

7.6 Die Vermieterin ist berechtigt, ihr gegenüber dem Mieter zustehende Forderungen mit der Kaution zu verrechnen. Der Mieter ist dann verpflichtet, den in Anspruch genommenen Kautionsbetrag unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzustocken. 

8. Vergütung

8.1 Bei allen in den Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen der Vermieterin angegebenen Preisen handelt es sich, wenn nicht anders ausgewiesen, um EURO-Preise. Die Preise gelten für den in den Angeboten, den Auftragsbestätigungen und Verträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, wie Transport, Be- und Entladung, Auf- und Abbau, Inbetriebnahme, Steuern, Abgaben, Versicherungen und Betriebskosten etc. werden gesondert berechnet. Die Preise gelten für den vereinbarten oder den bestätigten Liefer- und Leistungsumfang. Mehrarbeit und Sonderleistungen werden separat nach den bei der Vermieterin geltenden Tarifen berechnet, einschließlich anfallender Reise- und Übernachtungskosten. Wird der vertraglich vereinbarte Einsatzumfang der Mietsache überschritten, so hat der Mieter dies der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Diese behält sich dann vor, die Preise auf der Grundlage des tatsächlichen Einsatzumfanges in Rechnung zu stellen.

8.2 Nicht im Mietpreis enthalten sind die allgemeinen Betriebskosten und Verbrauchsmaterialien einschließlich Strom, Heizöl und Gas bei Heizgeräten, sowie der Aufwand für technisches Personal zum Wechsel und der Erneuerung der Betriebsmittel / Verbrauchsmaterialien wie Filter und deren Reinigung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Soweit sich aus einem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Mietpreis (ohne Abzug) sofort mit Zugang der Rechnung beim Mieter zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Sollte im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart worden sein, so ist ein solcher gleichwohl nicht statthaft, wenn sich der Mieter mit der Bezahlung einer anderen Rechnung im Zahlungsverzug befindet.

9.2 Der Mieter verpflichtet sich, alle Rechnungsbeträge innerhalb von maximal 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eines der angegebenen Konten der Vermieterin zu zahlen. Maßgeblich für die rechtzeitigen Zahlung ist der Eingang bei der Vermieterin. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich die Mieterin automatisch in Verzug.

9.3 Die Vermieterin ist zur Rechnungsstellung am Anfang jeder Mietperiode oder des vertraglich vereinbarten Abrechnungsturnusses berechtigt. Die Abrechnung erfolgt jedoch mindestens einmal im Monat. Am Ende des Mietvertrages wird eine Schlussrechnung erstellt. Die Vermieterin ist zudem auch berechtigt, den gesamten Mietpreis oder Teile davon als Vorauskasse zu verlangen. Wird von diesem Recht durch die Vermieterin Gebrauch gemacht, erfolgt eine Auslieferung nur nach Zahlungseingang.

9.4 Bei Zahlungen ohne Angabe der Rechnungsnummer und ohne Zahlungsavis wird grundsätzlich die älteste Rechnung zuerst ausgeglichen.

9.5 Kommt der Mieter mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, eine fristlose Kündigung aussprechen und den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters bei ihm abzuholen. Der Mieter hat den ungehinderten Zugang und Abtransport der Mietsache zu gewährleisten und diesen zu unterstützen.

9.6 Ist der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank jährlich. Die Vermieterin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt deren Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

9.7 Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein behaupteter Anspruch rechtskräftig oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Mietsache bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt.

9.8 Die Vermieterin ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung ihrer Forderungen durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet werden könnte.

9.9 Der Mieter haftet der Vermieterin für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Verfolgung der Vertragserfüllung entstehen.

9.10 Dem Mieter ist es untersagt, während er sich in Verzug befindet, die Mietsache zu gebrauchen. Die Vermieterin darf entsprechende Maßnahmen ergreifen, um einen solchen vertragswidrigen Gebrauch zu unterbinden.

10. Prüfung / Mängelrüge / Gewährleistung

10.1 Der Mieter hat die Mietsache sofort nach der Lieferung durch eine fachkundige Person, die über ausreichend technische Kenntnisse verfügt, sachgemäß überprüfen zu lassen und der Vermieterin etwaige Schäden/Mängel der Mietsache unverzüglich präzise zu benennen und anzuzeigen und schriftlich zu bestätigen. Ansonsten gilt die Mietsache als mangelfrei abgenommen.

10.2 Der Mieter verliert seine Gewährleistungsrechte, wenn er nicht innerhalb der vorgenannten Frist und in der beschriebenen Art und Weise die Vermieterin von Schäden/Mängeln an der Mietsache in Kenntnis setzt und so dieser die Möglichkeit der Mängelbeseitigung nimmt.

10.3 Bei Schäden/Mängeln der Mietsache ist die Vermieterin innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wobei ihr allein das Recht zukommt, über Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu entscheiden.

10.4 Im Falle des Scheiterns der Mängelbeseitigung ist die Mietsache auf Verlangen der Vermieterin frachtfrei an diese zurückzusenden. Bei berechtigten Mängelrügen werden die Transportkosten auf der Grundlage des günstigsten Versandweges erstattet. Dies gilt nicht, soweit sich die Transportkosten dadurch erhöhen, weil die Mietsache sich an einem anderen Ort, als dem Ort des vertraglich vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Mängeln der Mietsache ist allein die Vermieterin, innerhalb einer angemessenen Frist, berechtigt und verpflichtet darüber zu entscheiden, ob sie sich zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung entschließt.

10.5 Der Mieter ist im Falle des Scheiterns der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Mietpreis angemessen zu mindern.

10.6 Die Mietsache ist nach Beendigung des Mietverhältnisses im übernommenen Zustand mängelfrei, gereinigt und ohne jegliche Beklebungen oder Beschriftungen oder sonstigen Veränderungen an die Vermieterin zurückzugeben.

10.7 Die Vermieterin hat die Mietsache innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Rückerhalt auf Schäden/Mängel zu überprüfen und festgestellte Schäden/Mängel schriftlich an den Mieter zu melden. Der Mieter kann die Mietsache innerhalb der nächsten 3 Arbeitstage bei der Vermieterin begutachten. Unterlässt er dies, gilt die Schadensfeststellung der Vermieterin als anerkannt. Reparaturkosten sind vom Mieter zu tragen, ebenso Kosten für beschädigtes oder fehlendes mitgeliefertes Material.

10.8 Alle notwendigen Reparaturen während der Vertragslaufzeit, außer solchen, die auf normalem Verschleiß beruhen, sind vom Mieter zu tragen, wobei die Vermieterin den Begriff normalen Verschleißes definiert. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache zu reparieren oder reparieren zu lassen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin eingeholt zu haben. Die Vermieterin ist berechtigt, jederzeit die Mietsache zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.

10.9 Der Mieter verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn der Mieter ohne Zustimmung der Vermieterin die Mietsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Mieter die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10.10 Die Rückgabe der Mietsache kann, außer im Falle der Beendigung des Vertrages, nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erfolgen.

10.11 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.

11. Montage und Inbetriebnahme

11.1 Bei Mietverträgen mit Montage und/oder Inbetriebnahme der Mietsache hat der Mieter auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: – Alle Erd-, Bau-, Maurer-, Stemm- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, – eine ebene, dauerhaft feste Aufstell-/Lagerfläche für die Anlage, – die statische Überprüfung des Transportweges sowie Aufstellortes, – einen passenden Gabelstapler oder Kran für die Be- oder Entladung, – die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, – Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, – schall- und schwingungsdämpfende Maßnahmen, – wasserseitige Verrohrung, einschl. aller dafür erforderlicher Armaturen und Einrichtungen, – Ableitung von eventuell anfallendem Kondensat, – Stromeinspeisung bis zum Hauptschalter, einschl. Einführen, Absetzen und Auflegen (zugentlastet montiert), – erforderliche Signal- und Busleistungen, einschl. Einführen und Auflegen (zugentlastet montiert), – Reinigung, Spülung, Füllung und Entlüftung der Wassersysteme vor der kältetechnischen Inbetriebnahme, – Isolierung der kalten und ggf. warmen Anlagenteile, soweit nicht gesondert von der Vermieterin angeboten – Bereitstellung und Vorhalten von Betriebsmitteln wie Wasser, Frostschutzmittel und Strom während der Montage und Inbetriebnahme-Zeit, – hydraulischen Abgleich des Wassersystems und sonstiger Einregulierungsarbeiten, – zusätzliche, nicht durch den Vermieter zu vertretende, Inbetriebnahme und Einweisungen, – Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

11.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Mieter die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, die erforderlichen statischen Angaben sowie Angaben über Besonderheiten, die einer reibungslosen Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme entgegenstehen könnten, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

11.3 Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen frei zugänglich, geebnet, geräumt sowie durch LKW befahrbar sein.

11.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der Vermieterin zu vertretende Umstände, so hat der Mieter in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzliche erforderliche Montagereisen zu tragen.

11.5 Der Mieter hat Mitarbeitern und sonstigen von der Vermieterin beauftragen Personen täglich die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so werden der Abrechnung die Aufzeichnungen der Vermieterin zu Grunde gelegt.

11.6 Kosten die durch einen eventuellen Technikereinsatz aufgrund von Störungen oder Nichtfunktion einer Anlage, welche durch falsche Einstellungen, Anschlüsse oder sonstige nicht sachgerechte Installation oder Bedienung durch den Mieter ausgelöst wurden, sind von diesem zu tragen.

11.7 Für jegliche Serviceleistungen der Vermieterin hinsichtlich Auf- und Abbau, Inbetriebnahme gelten ergänzend die Allgemeinen Servicebedingungen.

12. Pflichten des Mieters während der Vertragslaufzeit

12.1 Der Mieter ist nach Abschluss des Vertrages verpflichtet, die vollständige korrekte Lieferanschrift sowie des Aufstellortes der Mietsache inklusive aller Besonderheiten und eventuell zu beachtender örtlicher Vorschriften zu benennen. Zusatzkosten, die durch unrichtige Angaben zu den vorweg genannten Bedingungen entstehen sowie dadurch bewirkte Verzögerungen, die nicht durch die Vermieterin verschuldet sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

12.2 Alle erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für den Betrieb und das Aufstellen der Mietsache hat der Mieter einzuholen. Soweit diese Leistungen von der Vermieterin erbracht werden, sind diese auf Kosten des Mieters und in dessen Namen einzuholen.

12.3 Dem Mieter allein obliegt die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Normen, die der Betrieb der Mietsache mit sich bringt. Soweit Prüfungen, Besichtigungen etc. anstehen, sind diese der Vermieterin mitzuteilen. Der Mieter hat den Mietgegenstand so abzusichern, dass alle Personen, denen der Zugang zur Anlage gewährt wird, über die entsprechenden gültigen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen oder Zertifizierungen verfügen. Dies insbesondere hinsichtlich der Qualifizierung, die die ordnungsgemäße Befolgung der Strom- und Klimaschutzverordnungen voraussetzen. Alle anderen Personen, die nicht an Komponenten der Anlage arbeiten, sind von Fachkräften vorher zu unterweisen. Die Durchführung der fachgerechten elektrotechnischen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Mietsache) ist Mieterpflicht.

12.4 Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin auf jegliche Besonderheiten des Einsatzes der Mietsache, die nicht dem Standard/Vermietungszweck entspricht, aufmerksam zu machen und die Anlage dahingehend auf den jeweiligen Einsatzzweck und Zulassung nach Absprache zu prüfen. Vermietete Anlagen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Vermieterin außerhalb des vereinbarten Zwecks für den Einsatz, z.B. Lebensmittelbereich oder Reinräumen und Ähnlichem einsatzfähig.

12.5 Im Regelfall werden alle Maschinen durch die Vermieterin gereinigt übergeben. Verunreinigungen durch Transport oder aus anderen Gründen sind vom Mieter selbst zu beseitigen. Da die Mietgeräte für viele verschiedenartige Zwecke im Einsatz sind, ist nicht auszuschließen, dass Verunreinigungen im System vorhanden sind, die aber nicht sichtbar sind. Es obliegt dann dem Mieter, durch geeignete technische Maßnahmen und Tests sicherzustellen, dass hierdurch sein System nicht verunreinigt wird.

12.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsanleitung und die mündlichen Anweisungen der Vermieterin zur Mietsache genauestens und vollständig zu befolgen. Ansonsten ist dem Mieter die Geltendmachung eines Mangels an der Mietsache oder der Leistung verwehrt. Die Einhaltung der Betriebsanleitung und die Befolgung der Anweisungen allein implizieren jedoch keine Haftung der Vermieterin für eventuelle Schäden an der Mietsache. Die Bedienungsanleitung ist bei dieser unverzüglich anzufordern, sofern diese nicht zusammen mit dem Mietgegenstand überreicht wurde oder verloren gegangen ist.

12.7 Der Mieter ist Anlagenbetreiber und hat die Mietsache während der Überlassungsdauer auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand zu halten und sorgsam mit ihr umzugehen.

12.8 Der Mieter ist verantwortlich für die fachgerechte Bedienung und die Pflege, wie z.B. den notwendigen Austausch der Luftfilter der Lüftungsanlagen, Reinigung der Kondensatoren, Reinigung der Wasserfilter und der regelmäßigen Frostschutzbefüllung (bei Rücklieferung) des Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Beachtung der Bedienungsanleitung.

12.9 Alle Service- und Inspektionsintervalle an der Mietsache werden ausschließlich von der Vermieterin durchgeführt (außer DGUV 3 bei Langzeitmieten). Abweichungen hiervon bedürfen der Rücksprache mit der Vermieterin und der Klärung der Kostentragung. Bei der Durchführung von Wartungsarbeiten/Inspektionen wird, soweit dies möglich ist, die Vermieterin auf die betrieblichen Belange der Mieterin Rücksicht nehmen. Ein inspektionsbedingter temporärer Stillstand der Mietsache ist vom Mieter hinzunehmen und berechtigt nicht zur Minderung des Mietzinses.

12.10 Die Mietsache ist täglich auf Störungen oder Mängel zu überprüfen, u. a. auch Displayanzeigen, die die Wartung, Störungen und Inspektionserfordernisse anzeigen. Sollten Störungen angezeigt werden, hat der Mieter dies unverzüglich der Vermieterin unter Bezugnahme auf die aktuelle Störung zu melden. Mögliche Störungsmeldungen dürfen nur nach Rücksprache mit der Vermieterin zurückgesetzt werden. Jegliche Arbeiten an der Mietsache müssen mit der Vermieterin im Vorhinein schriftlich abgeklärt werden. Die Vermieterin übernimmt in keinem Fall Reparaturkosten für Arbeiten an der Mietsache, wenn hierfür nicht eine schriftliche Beauftragung für diese erteilt wurde.

12.11 Der Mieter hat für die Ableitung des Kondensats aus der Mietsache Sorge zu tragen. Beschädigungen, die als Folge von Tropfwasser entstehen, werden auf Kosten des Mieters behoben.

12.12 Der Mieter verliert seine Gewährleistungsrechte, wenn er Wartungen oder Reparaturen an der Mietsache selbst ausführt oder durch Drittfirmen ausführen lässt, außer er wurde durch die Vermieterin dazu autorisiert. Gleiches gilt für Umbauten, Veränderungen, Demontagen und Änderungen an der Reglereinheit des Mietobjekts. Ebenso dann, wenn er Störungen und Mängel der Anlage nicht unverzüglich meldet und der Vermieterin Gelegenheit zur Nachbesserung gibt. In den Fällen der Zuwiderhandlung, hat der Mieter die durch das vertragswidrige Verhalten entstehenden Mehrkosten zu tragen.

12.13 Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Mietsache durch Dritte, hat die Mieterin auf das Eigentum der Vermieterin hinzuweisen und die Vermieterin darüber unter Hinweis auf den Standort der Mietsache unverzüglich zu informieren.

13. Höhere Gewalt

13.1 In Fällen höherer Gewalt ist die Vermieterin, soweit ihr die Erbringung ihrer Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich wird, weil die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Mieter infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, ist er von der Verpflichtung der Abnahme befreit, sofern er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Vertrag zurücktritt.

13.2 Unter Höherer Gewalt versteht man ein unvorhersehbares und unbeherrschbares, von außen kommendes Ereignis, im Verantwortungsbereich der Vermieterin, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann, das die Leistungserbringung dauerhaft bleibend oder zeitweise verhindert. Hierzu zählen vor allem Erdbeben, Pandemie/Seuchen, Überschwemmungen, Hurrikans, Feuer und Blitzschläge, aber auch Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen. Aber auch krankheitsbedingte Arbeitsausfälle, nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten und/oder zur Vertragsausführung eingeschaltete Dritte, Streiks, Betriebsstillstand und/oder sonstige ernsthafte Störungen des Betriebes, Brand, Undichtigkeiten, Diebstahl, Mangel an Grund-, Hilfs- oder Brennstoffen, Elektrizitätsausfall, Transportstörungen, Belagerungszustand, Sturm, Frost, Schnee und sonstige Witterungsumstände.

13.3 Die Vermieterin haftet nicht für Kosten, Schäden, Zinsen oder sonstige Tatbestände, wenn sie eine Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht erbringen kann.

14. Untervermietung

14.1 Der Mieter oder Dritte sind ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht zur Untervermietung oder sonstiger Gebrauchsüberlassung berechtigt, sofern keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

14.2 Für den Fall der Untervermietung, tritt der Mieter bereits im Vorhinein sämtliche Mietzinsansprüche und alle eventuellen sonstigen Rechte, betreffend die Mietsache und mitvermietetes Zubehör an die Vermieterin ab. Diese nimmt die Abtretung an.

15. Eigentumsrechte

Die Mietsache und das mitvermietete Zubehör werden unter keinen Umständen Eigentum des Mieters oder eines Dritten. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache zu veräußern, zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten. Verstößt der Mieter hiergegen, so haftet er gegenüber der Vermieterin sowie gegenüber Dritten für den dadurch entstehenden Schaden und die Kosten. Das Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Mietsachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Vermieterin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.

16. Überlassung und Rückgabe der Mietsache

16.1 Die Gebrauchsüberlassung und Übergabe der Mietsache erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem der Mieter seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder von der Vermieterin beauftragten Transportpersonen den Besitz an der Mietsache erhalten haben. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieterin an einem von ihr angegebenen Ort die Mietsache übergeben wird. Die Übergabe an eine Transportperson genügt hierfür nicht.

16.2 Im Mietpreis ist weder der Hin- noch der Rücktransport der Mietsache enthalten; sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Erfüllungsort ist grundsätzlich die von der Vermieterin benannte Lieferadresse für jegliche Lieferungen, Rücklieferungen und Abholungen. Das Transportrisiko für Hin- und Rücktransport trägt allein der Mieter.

16.3 Für die Lagerung von notwendigem Verpackungsmaterial, wie z. B. Transportkisten etc. und bestelltem aber nicht benötigtem Zusatzmaterial, hat der Mieter bis zur Rücklieferung selbst Sorge zu tragen und dieses sicher zu verwahren. Der Mieter hat weiter für geeignetes Gerät für die Verladung der Mietsache und von mitgeliefertem Zubehör Sorge zu tragen, wie z. B. für geeignete Gabelstapler oder Kräne sowie für Personal, welches diese Geräte bedienen kann, sofern nicht hiervon abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

16.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, zusammen mit der Kündigung spätestens jedoch drei Werktage (Montag-Freitag) vor der Rücklieferung, den Termin des von ihm organisierten Rücktransportes mitzuteilen, oder die Vermieterin mit dem Rücktransport zu beauftragen.

16.5 In Fällen, in denen die Vermieterin mit dem Rücktransport beauftragt wird, hat die Mieterin zum Kündigungszeitpunkt, in jedem Fall aber spätestens drei Werktage (Montag-Freitag) vor Ablauf des Mietzeitraums, einen Abholtermin mit dieser zu vereinbaren und die örtlichen Voraussetzungen des Verladeortes abzustimmen. Das Mietobjekt ist an einem leicht zugänglichen Ort und in transportfähigem Zustand bereitzuhalten. Der Mietgegenstand ist vom Mieter verladungsfertig wie bei der Anlieferung verpackt bereit zu stellen, sodass er nur noch aufgeladen werden muss. Ist der Mieter dazu nicht in der Lage, hat er die Vermieterin mit den darüber hinaus gehenden Arbeiten zu beauftragen, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei einer misslungenen Rückgabe, weil die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, hat der Mieter die Kosten für die nutzlose vergebliche Anfahrt zu übernehmen sowie die weiteren Kosten für den Ausfall des Mietgegenstandes für die Dauer der Verhinderung der Nichtabholung und die Kosten einer erneuten Transporteranfahrt. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.

17. Haftung des Mieters

17.1 Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm exklusiv gemieteten Mietsachen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Vermieterin oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner im Vertrag oder diesen AGBs festgelegten Verpflichtungen entstehen.

17.2 Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die der Vermieterin der Mietsache und des mitvermieteten Zubehörs aufgrund unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder unterlassener Mängelanzeigen, der fehlerhaften Inbetriebnahme oder der unsachgemäßen Bedienung der Mietsache oder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzungen entstehen. Der Mieter ist auch für eine Beschädigung der Mietsache und des mitvermieteten Zubehörs verantwortlich, die von Angestellten, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern des Mieters verursacht werden, soweit sich diese Personen auf Veranlassung oder im Interesse des Mieters in der Nähe der Mietsache aufgehalten haben. Bei Beschädigungen an Mietsachen trifft die Nachweispflicht, dass nicht seine Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten oder Handwerker den Schaden verursacht haben, den Mieter.

17.3. Etwaige weitergehende gesetzliche oder individualvertragliche Ansprüche gegen den Mieter bleiben in jedem Fall bestehen.

18. Haftungsbeschränkung

18.1 Die Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.

18.2 Die Vermieterin haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ohne deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sie haftet aber nicht für Schäden, an den in der Mietsache eingelagerten Sachen oder für die mit Hilfe der Mietsache bearbeiteten, benutzten, verarbeiteten oder hergestellten Waren und Geräte.

18.3 Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der Vermieterin wegen grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, für gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

18.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang hinsichtlich und zugunsten für die Organe, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.

18.5 Für den Fall, dass der Mieter einen Schaden gegenüber der Vermieterin geltend zu machen beabsichtigt, ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin bzw. deren Versicherung, Schadensachverständigen, Gutachtern etc. unverzüglich auf Verlangen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu begutachten.

19. Verjährung und Minderung

19.1 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr

19.2 Anderweitige Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war; in einem Jahr nach Entstehung des Mangels. Diese Einschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die Vermieterin, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen wurde und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.

19.3 Der Mieter verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn der Mieter ohne Zustimmung der Vermieterin die Mietsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dann hat der Mieter in jedem Fall die Mehrkosten zu tragen.

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

20.1 Auf alle Angebote und Verträge der Vermieterin findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Vermieterin ist allein deren Sitz. Ihr steht es frei einen anderen Gerichtsstand zu wählen.

21. Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.


           

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